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Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart


Pressemitteilung

der Bürgerinitiative „Rettet den Klosterwald“ zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart

vom 16. Oktober 2015

 

 

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2015 den im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Antrag eines in unmittelbarer Nähe zum Windpark Klosterwald in Creglingen-Frauental wohnenden Beschwerdeführers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die im Genehmigungsbescheid des Landratsamts Main Tauber gewährte Einräumung des Sofort-Vollzugs zum Bau des Windparks Klosterwald zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof Mannheim gegeben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des VG-Beschlusses einzulegen ist. Die Beschwerde beim VGH Mannheim wurde über den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingelegt. Zwischenzeitlich liegt auch die Begründung des Verwaltungsgerichts vor, so dass die Begründung gegen den VG-Beschluss innerhalb der nächsten zwei Wochen erstellt und dem VGH Mannheim zugestellt werden kann. Das zum gleichen Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Hauptsacheverfahren ruht bis auf weiteres. Nach wie vor ist die BI-Lenkungsgruppe der Meinung, dass der von Vertretern der „Grün-Rot“ geführten und an einer flächendeckenden Windkraft-Forcierung interessierten baden-württembergischen Landesregierung während der Planungsphase in öffentlichen Veranstaltungen mehrfach zum „Pilot-Projekt“ erhobene und als „Modell-Vorhaben“ mit „Ausstrahlung auf ganz Baden-Württemberg“ charakterisierte Windpark im Creglinger Klosterwald vorwiegend aus politischen Gründen durchgezogen wurde. Wobei die politische Sichtweise und die davon auf die Entscheidungsträger in den Genehmigungs- und Widerspruchs-Behörden zweifellos sich auswirkenden Einflüsse die sachlichen und gegen die Realisierung des Windparks sprechenden Gründe überlagert haben. Diese Sichtweise könnte sich möglicherweise auch in dem am 16. Oktober 2015 getroffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart niedergeschlagen haben, wenn man einzelne Passagen in der Begründung der Gerichtsentscheidung sich vor Augen führt. Einzelne, jetzt neu bekannt gewordene Sachverhalte die schon im Genehmigungs-Zeitpunkt zweifellos und beweiskräftig vorhandenen waren, aber im Genehmigungsverfahren aus Sicht der Initiatoren aus nachvollziehbaren Gründen verschleiert wurden, stellten natürlich ein  Genehmigungs-Hindernis dar. Diese Tatsachen sprechen ebenfalls dafür, das der VG-Beschluss im Verlauf des weiteren Verfahrens keinen rechtlichen Bestand haben wird. Möglicherweise bleibt die finale Entscheidung dem EuGH vorbehalten, von dem aus einer Reihe jüngst getroffener Urteile bekannt ist. So z. b.  das er zum Themen-Komplex „Windkraft / Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz / Umweltverträglichkeitsprüfung etc.“ doch eher bürgerfreundliche Urteile fällt. Im Gegensatz zur nationalen Rechtsprechung, die möglicherweise doch in dem einen oder anderen Fall politischen und von Programmen der Landesregierungen ausgehenden Einflüssen unterliegt.

 

Bi Creglingen „Rettet den Klosterwald“

Lenkungsgruppe